Zum Arbeitsrecht, wie es bei der Hägerbäumer, Upmeier & Partner GbR durchgesetzt wird, gehören alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, die sich mit der Erwerbstätigkeit abhängig Beschäftigter befassen. Es besteht aus zwei grundsätzlichen Teilen, dem Individual- Arbeitsrecht und dem Kollektiv-Arbeitsrecht. Das erste beschäftigt sich mit dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das zweite mit dem Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen, wie Gewerkschaften, Betriebsräten, Personalräten und ähnlichem. 

Schon im Altertum, als es Lohnarbeit im eigentlichen Sinne noch gar nicht noch gar nicht gab, existierten rechtliche Reglungen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. So gab es zum Beispiel im alten Rom die "locatio contuctico operarum" zu Deutsch Dienstverträge für freie Bürger, die bestimmte, meist niedere Arbeiten gegen ein Entgelt erledigten. Anders als die Sklaven waren diese Menschen also schon damals nicht völlig rechtlos und unterdrückt. Auch die im Mittelalter entstandene Klasse der Tagelöhner, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen mussten, war zwar arm und unterprivilegiert, aber hatte durchaus auch bestimmte Rechte.   

Die eigentliche Entwicklung des Arbeitsrechtes begann aber erst Ende des 18.Jahrhunderts. Zu dieser Zeit begann sich das Proletariat herauszubilden, also jene Teile der Bevölkerung, die in Lohnarbeit tätig war. Die Industrialisierung führte dazu, dass immer mehr Menschen in Fabriken und Kontoren arbeiteten. In der ersten Zeit waren sie der Willkür ihrer Dienstherren noch weitgehend ausgeliefert und die Machtverhältnisse zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern waren noch sehr ungleich verteilt. Erst im Jahr 1833 entstanden in England die ersten Fabrikgesetze (Factory Acts). Sie regelten erstmals das Eintrittsalter von Kindern in die Arbeitswelt, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Pausenzeiten. Ähnliche Gesetze wurden nach und nach auch in anderen europäischen Ländern eingeführt. Das ging natürlich nicht ohne Kämpfe ab, weil viele Arbeitgeber ihren Arbeitern freiwillig keine Zugeständnisse machen wollten und Mitbestimmung in jeder Form ablehnten. Um die Jahrhundertwende 1899/1900 entstanden die ersten gewerkschaftlichen Zusammenschlüsse der Arbeiterschaft.   

Ein Meilenstein in der Geschichte der deutschen Arbeitsgesetzgebung war das im November 1918 abgeschlossene Stinnes-Legien-Abkommen, welches seinen Namen dem deutschen Großindustiellen Hugo Stinnes und Vorsitzenden des Zusammenschlisses der Gewerkschaften Carl Legien verdankt. Mit diesem Abkommen wurde erstmals eine wirkliche Sozialpartnerschaft begründet, die Gewerkschaften als Interessenvertreter der Arbeiterschaft anerkannt und der Weg für Betriebs-und Personalräte geebnet. Während der Weimarer Republik entstanden dann weitere Arbeitsgesetze. Zusätzlich wurden spezielle Arbeitsgerichte eingesetzt. Nach dem 2.Weltkrieg wurde in der damaligen DDR ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch geschaffen, in der BRD fanden sich Arbeitsrechte in unterschiedlichen Rechtsquellen.   

Heute existieren im vereinten Deutschland arbeitsrechtliche Reglungen zum Beispiel in folgenden Gesetzen und Verordnungen:   

Grundgesetz der BRD, Bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz, Tarifvertragsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Altersteilzeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sozialversicherungsgesetz, im Handelsgesetzbuch, der Gewerbeordnung und der Berufskrankheitenverordnung, um nur einige zu nennen. Diese Zersplitterung macht das geltende Arbeitsrecht sehr umfangreich und kompliziert.

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