Das Arzthaftungsrecht, wie es von der Kanzlei Liske Rechtsanwältin Nadine Liske vertreten wird, bezeichnet alle zivilrechtlichen Zusammenhänge zwischen einem Arzt und seinen Patienten. Dies betrifft in erster Linie die Verantwortlichkeiten von einem Arzt und die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Der Behandlungsvertrag liefert Auskunft über die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Bei Verstößen dieser kann sich die Arzthaftung zusätzlich aus § 823 BGB ergeben. Die Arzthaftung beginnt bereits bei der Aufklärung des Patienten. Die ärztliche Behandlung ist immer ein Eingriff in die Integrität des Patienten. Durch die gesetzlichen Bestimmungen sind Patienten bei groben oder fahrlässigen Fehlern von Ärzten geschützt. Langfristige Schäden müssen sie somit nicht alleine tragen. Aber auch Ärzte sind vor nicht wahrheitsgemäßen Anschuldigungen oder Betrugsversuchen geschützt. Insgesamt bietet das Arzthaftungsrecht eine faire Regelung, von welcher beide Parteien profitieren können. 

Die ärztliche Sorgfaltspflicht

Der Arzt kann aufgrund von unterschiedlichen Verstößen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht haftbar gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Aufklärungsfehler oder Aufklärungsversäumnisse. Jeder Arzt hat seine Patienten vor einer Maßnahme ausreichend und rechtzeitig zu informieren. Die soll vor allem sicherstellen, dass der Patient eine angemessene und ausreichende Überlegungsfrist hatte, um seine freie Willensbildung zur Verfügung zu stellen. Bei einer Operation ist dies beispielsweise spätestens ein Tag vor dem Eingriff zu erledigen. Zu den Aufklärungen gehören Informationen über den geplanten Ablauf der Maßnahme, die Erfolgsausschichten, Risiken und negative Folgen sowie weitere wichtige Fakten, welche im Zusammenhang mit dem Eingriff stehen.  Behandlungsfehler sind ebenfalls häufige Fehler von Ärzten, welche zu einer Strafverfolgung führen können. Ein Behandlungsfehler kann einem Arzt vorgeworfen werden, wenn die Behandlung oder der Eingriff nicht dem Facharztstandard entspricht. Im Streitfall kann dies über ein unabhängiges Gutachten festgestellt werden.  Die Dokumentationspflicht schreibt dem Arzt vor, alle Schritte während einer Behandlung lückenlos und korrekt zu dokumentieren. Hierzu gehören Laborberichte, Röntgenaufnahmen und andere Befunde.   

Die Beweislast im Rahmen der Arzthaftung

Die Beweislast ist besonders behutsam, da sehr oft Ansprüche von Patienten alleine wegen der Beweisführung scheitern. Im Falle einer Anschuldigung des Patienten, ein Arzt habe gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, muss der Arzt belegen, dass er den Patienten ordnungsgemäß behandelt und aufgeklärt hat. Kann der Arzt dies nicht nachweisen, so muss der Patient einen Grund liefern, weshalb sich die mangelnde Aufklärung für ihn zu einem Nachteil entwickelt hat. Hierbei kann der Patient beispielsweise darlegen, dass er unter ausführlicher und korrekter Aufklärung dem Eingriff nicht zugestimmt hätte.  Wirft der Patient einem Arzt einen Behandlungsfehler vor, muss er dies ebenfalls nachweisen. Bei groben Behandlungsfehlern wird eine Beweislastumkehr gemacht. Hierbei muss der zuständige Arzt nachweisen, dass nicht er den Schaden verursacht hat.  Ist der Arzt beschuldigt, seine Dokumentationspflicht verletzt zu haben, so muss er nachweisen, dass er allen anderen ärztlichen Pflichten während der Aufklärung und der Behandlung nachgekommen ist. 

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