Der folgende Text handelt von dem Thema Erbschaft, mit besonderem Fokus auf das Pflichtteilsrecht. Hierfür wird unter anderem erläutert, wem der Pflichtteil zusteht, beziehungsweise wer dazu berechtigt ist diesen zu fordern. Des Weiteren wird im Rahmen dieses Ratgebers aufgezeigt, wie hoch der Pflichtteil der Erbschaft ist und wie dieser berechnet wird. Zu allererst soll jedoch erklärt werden, was der Pflichtteil überhaupt ist.

Definition von Pflichtteil hinsichtlich einer Erbschaft

Der Pflichtteil einer Erbschaft beschreibt den Teil derselben, der nahen Angehörigen der vererbenden Person zusteht. Es handelt sich bei dem Pflichtteil also um eine Mindestbeteiligung an dem Erbe, beziehungsweise am Nachlass der verstorbenen Person. Der Erblasser hat nicht die Möglichkeit auf den Pflichtteil einzuwirken, beziehungsweise diesen zu beschränken. Im nächsten Absatz wird aufgeführt, wem der Pflichtteil einer Erbschaft nach deutschem Gesetz zusteht.  

Wer erhält den Pflichtteil?  

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf einen Teil des Erbes, der dann angewandt wird, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen von der Erbschaft ausgeschlossen hat. Den nahen Angehörigen wird durch das Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am hinterlassenen Vermögen zugesichert. Die Personen, die pflichtteilsberechtigt sind, sind die direkten Nachkommen des Verstorbenen, beziehungsweise des Erblassers. Also Kinder, Enkelkinder sowie Urenkelkinder und außerdem der Ehepartner und die Eltern des Verstorbenen. Handelte es sich vor dem Tod des Erblassers um eine eingetragene Lebensgemeinschaft, so ist auch der hinterbliebene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt. Ausgenommen von dem Pflichtteil sind die Geschwister sowie entfernte Verwandte des Erblassers. Nichtsdestotrotz kann es zu Fällen kommen, in denen das Pflichtteilsrecht nicht besteht, diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Erben, denen der Pflichtteil zusteht, diesen aber nicht haben möchten, können auf den Pflichtteil verzichten. Auch ist es möglich, dass die Person, welcher nach dem Erbrecht eigentlich der Pflichtteil zustehen würde, erbunwürdig ist. Das ist der Fall, wenn es sich beispielsweise um einen verurteilten Straftäter handelt. Außerdem kann der Pflichtteil nach Paragraph 2333 BGB entzogen werden und es besteht des Weiteren die Möglichkeit die Erbschaft gänzlich auszuschlagen.  

Die Voraussetzung für den Pflichtteil

Damit überhaupt das Pflichtteilsrecht angewandt wird, muss eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erblasser aus dem Testament ausgeschlossen werden. Außerdem ist hier erwähnenswert, dass die Eltern des Erblassers und auch entfernte Abkömmlinge desselben nicht pflichtteilsberechtigt sind, wenn ein anderer Abkömmling, der für den Fall der gesetzlichen Erbfolge vor diesen berücksichtigt werden würde, den Pflichtteil verlangen kann.  

Die Berechnung des Pflichtteils

Die Höhe des Anspruchs auf den Pflichtteil einer Erbschaft richtet sich nach der gesetzlich festgelegten Erbquote. Der Pflichtteil spiegelt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils wider. Dazu muss erst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden. Hierfür muss fiktiv der gesetzliche Erbteil aller betroffenen Personen festgestellt werden, auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden. Erben, die auf einen Anteil des Nachlasses verzichtet haben, werden hier jedoch nicht berücksichtigt. Bei der Feststellung des fiktiven gesetzlichen Erbteils aller betroffenen Personen werden die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge des BGBs angewandt. Ist die Pflichtteilsquote bestimmt, so hat der Pflichtteilsberechtigte einen Zahlungsanspruch gegen die weiteren Erben. Dieser Anspruch kann nur in Form einer Geldsumme geltend gemacht werden, nicht in Form eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass des Verstorbenen.

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