Wohnungseigentum, wie es bei der Rechtsanwaltskanzlei Bruno-F. Müller angeboten wird, ist mit spezifischen Rechten und Pflichten für den Eigentümer verknüpft. Demnach besitzt der Besitzer das Recht auf Einblick in die Unterlagen des Verwalters. Ebenso erfordert das Wohnungseigentum eine permanente Instandhaltung des individuellen Sondereigentums.

Auf Anfrage darf der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungs- und Abrechnungsformulare der jeweiligen Wohnungseigentümerschaft nehmen. Der Verwalter ist daher dazu verpflichtet, die Unterlagen bei Bedarf transparent vorzulegen.

Wird der Verwalter unverhältnismäßig oft dazu aufgefordert, dem Besitzer die immer gleichen Dokumente vorzulegen, kann dies als Schikane klassifiziert werden. Demnach wird das Einsichtsrecht in diesen Fällen begrenzt. Deshalb sollte sich die Einsicht ausschließlich auf situativ relevante Formulare beziehen.   

Kaufinteressenten von Eigentumswohnungen sollten sich im Vorfeld des Kaufes unbedingt umfassend mit der jeweiligen Beschlusssammlung auseinandersetzen. Laut Experten ist ein Einblick in die zugehörige Teilungserklärung und das Grundbuch nicht ausreichend, um sämtliche Informationen zu erlangen. Da die Teilungserklärung durch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft fortwährend modifiziert werden kann, obliegt dem potentiellen Käufer ein Recht auf den Einblick in die Beschlusssammlung.  

Allerdings ist dieses Recht an eine verbindliche Erlaubnis durch einen Miteigentümer gebunden. Deshalb sollte der Kaufinteressent eine entsprechende Ermächtigung von dem Verkäufer einfordern.

Analog dazu können von der Wohnungseigentümergemeinschaft verbindliche Forderungen an die einzelnen Eigentümer gestellt werden. Aufgrund dessen ist der Besitzer grundsätzlich dazu angehalten, sein persönliches Sondereigentum konstant instand zu halten. Bei Bedarf können somit Ansprüche vom kollektiven Eigentümerverband an den Besitzer geltend gemacht werden. So kann ein Wohnungsbesitzer beispielsweise zur Instandsetzung des Sondereigentums aufgefordert werden. Die in diesem Kontext anfallenden Kosten sind alleine zu tragen.

Unterlässt der Eigentümer trotz Aufforderung die Instandsetzung, können Schadenersatzansprüche von dem Besitzer eingefordert werden. Vorwiegend tritt dieser Fall ein, sobald das Fehlverhalten eine Schädigung anderen Sondereigentums oder des kollektiven Gemeinschaftseigentums forciert. Trotzdem ist die Gemeinschaft nicht dazu berechtigt Maßnahmen bezüglich des Sondereigentums Einzelner zu beschließen. Als Sondereigentum gelten sämtliche Räume der Eigentumswohnung, die Bodenbeläge, nicht tragende Innenwände, sanitäre Installationen, die Innenseite der Wohnungseingangstüre, der Tiefgaragenstellplatz, Lagerräume oder Dachboden, Innentüren sowie der Balkon. Die Außenwände des Balkons und die Balkondecke fallen nicht unter die Bezeichnung „ Sondereigentum".

Als „ Gemeinschaftseigentum" sind Dach, Geschossdecken, Böden, Außenwände, Fassaden, Heizungsanlagen, die Außenseite der Wohnungseingangstüre, Geschossdecke der Tiefgarage, Kellergänge und Flur, Treppenhaus sowie der Fahrstuhl zu klassifizieren.

Das Gemeinschaftseigentum ist gemeinschaftlich in Stand zu halten. Relevante Maßnahmen müssen im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses durch die jeweilige Eigentümerversammlung abgesegnet werden. Alternativ kann der Verwalter durch das Kollektiv mit der konstanten Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums beauftragt werden. In diesem Zusammenhang ist eine verbindliche Kostenobergrenze für erforderlich werdende Ausgaben festzusetzen. Wird diese Obergrenze überschritten, sind die Maßnahmen per Mehrheitsbeschluss zu befürworten.

Bleiben die Kosten für derartige Schritte unterhalb des determinierten Obersatzes, kann der Verwalter die notwendigen Maßnahmen ohne vorherigen Beschluss der Hausgemeinschaft in Auftrag geben. 

Prinzipiell werden die fälligen Kosten auf die gesamte Gemeinschaft anteilig umgelegt.

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