Die Gründung einer eigenen Anwaltskanzlei ist mit vielen Details verbunden. Diese sind zu beachten, wenn ein Rechtsanwalt ein Unternehmen gründen möchte, wie die Rechtsanwältin Susanne Franke beweist. 

Am Anfang steht die Zulassung und Meldung

Dazu gehört u. U. die Zulassung zur Anwaltschaft lt. §§ 6 ff. BRAGO und bei einem Gericht lt. §§ 18 ff. BRAGO. Es folgt die Meldung über die Eröffnung beim Finanzamt. Das Finanzamt ist für die Einkommenssteuer und das Finanzamt des Kanzleisitzes für die Umsatzsteuer zuständig. Auch sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter müssen dem Finanzamt gemeldet werden.  Nach formloser Beantragung einer Betriebsnummer beim Arbeitsamt sind die Mitarbeiter auch der KV zu melden. Hinzu kommt die Meldung der Mitarbeiter bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Diese ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.  Nicht erforderlich ist eine Anzeige an die Gewerbeaufsicht lt, § 14 Gewerbeordnung.  

Wie kann sich die Finanzierung gestalten?

Neben Eigenkapital, Darlehen und Krediten können weitere Möglichkeiten genutzt werden. Dazu zählt das Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt für sechs Monate ab Kanzleigründung. Häufig wird eine Förderung durch die KfW-Mittelstandsbank in Anspruch genommen.  Auch Förderprogramme der Länder wie die Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GUW) sind interessant für eine Kanzleigründung.  Durch den Bund können Existenzgründungsberatungen bezuschusst werden.   

Welche Versicherungen sind notwendig?

Eine Bürohaftpflichtversicherung dient dem Ersatz von Schäden gegenüber Dritten im Rahmen des Kanzleibetriebes. Die Sachversicherung bezieht sich auf die Elektronik und eine Betriebsunterbrechung.  Die eigene Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung sowie eine Pflegeversicherung gehören zusammen mit einer Altersvorsorge zu den wichtigsten persönlichen Absicherungen. Hinzu kommt die Vorsorge im Falle einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu nennen. Abschließend sei auf den Abschluss einer Berufshaftpflicht lt. § 51 BRAGO hingewiesen. 

Die Investitionsplanung, wenn der Rechtsanwalt ein Unternehmen gründen möchte

Dazu gehören im Einzelnen die Beschaffungskosten, die Kosten für die Kanzleiausstattung, die Betriebsmittel aber auch das Geschäftsfahrzeug. In die Investitionsplanung gehören auch die Kosten für eine Erstausstattung der Bibliothek, die Beratungskosten zur Durchführung der Kanzleigründung und die Kosten für Werbung und Marketing. 

Was umfasst der Plan für die laufenden Kosten?

Angefangen bei den Raumkosten (Miete und Instandhaltung) und den Fuhrparkkosten sind auch die Kosten für (Tele-) Kommunikation aufzuführen. Hinzu kommen die Personalkosten (Gehälter inkl. Versicherungskosten und Zusatzleistungen), sowie die Kosten für das Personalmanagement (Weiterbildung und Personalsuche) und die für sonstigen Personalkosten (Verwaltungskosten, Gratifikationen und Veranstaltungskosten, wie beispielsweise die Weihnachtsfeier). Auch Akquisitions- und Bewirtungskosten sowie Werbekosten und allgemeine Bürokosten (Fachliteratur, Reparaturen, Strom- und Wasserverbrauch, Versicherungen und betriebliche Steuern) und sonstige Kosten sind aufzuführen.  Unter "sonstige Kosten" werden Beiträge an Berufsverbände und Kammern sowie Weiterbildungskosten aufgeführt.  Nicht zu vergessen sind die Abschreibungen für die Einrichtung und den Fuhrpark sowie die technische Ausstattung, die Zins- und Tilgungszahlungen sowie ein Betrag "X" für unvorhergesehene Ausgaben.   

Ein wichtiger Schritt, wenn ein Rechtsanwalt ein Unternehmen gründen möchte, ist auch "das Sammeln von Informationen zu anwaltlichen Pflichten".  Dazu gehören im Einzelnen:  Das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages und die Möglichkeit, ein Mandat abzulehnen sowie die Pflicht zur Beschaffung erforderlicher Informationen. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang das Weisungsrecht des Mandanten. Auch die Kenntnis über mögliche Konsequenzen nach Niederlegung eines Mandats oder einer Kündigung des Anwaltsvertrages ist zwingend erforderlich.  Kenntnisse über Aktenmanagement und Aufbewahrungspflichten sind genauso unumgänglich, wie Kenntnisse über die Rechte und Pflichten eines Mandanten.  Die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen stehen im Mittelpunkt der Kenntnisse.  Genauso wichtig sind Kenntnisse in den Bereichen Gebührenrecht, Prozesskostenhilfe und Honorarvereinbarung. Die Buchführungspflicht nach § 146 Abgabenordnung ist einzuhalten.

Teilen